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   BVerwG, 25.11.1985 - 4 B 196.85   

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https://dejure.org/1985,9027
BVerwG, 25.11.1985 - 4 B 196.85 (https://dejure.org/1985,9027)
BVerwG, Entscheidung vom 25.11.1985 - 4 B 196.85 (https://dejure.org/1985,9027)
BVerwG, Entscheidung vom 25. November 1985 - 4 B 196.85 (https://dejure.org/1985,9027)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Nachbarschutz von Eigentümern eines im Außenbereich liegenden "sonstigen Vorhabens" - Gebot der Rücksichtnahme - Lage von Grundstücken zwischen Plangebieten

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 01.12.1972 - IV C 6.71

    Beachtlichkeit eines während des Revisionsverfahrens zustandekommenden

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1985 - 4 B 196.85
    Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang noch meint, die Lage der beiden Grundstücke zwischen den beiden Plangebieten spreche ebenso wie die Begründung des Flächennutzungsplans dafür, daß es sich um einen Innenbereich handele, übersieht er, daß selbst solche Flächen, die allseitig von bebauten Flächen umgeben sind, Außenbereich sein können (vgl. dazu Urteil vom 1. Dezember 1972 - BVerwG 4 C 6.71 - <BVerwGE 41, 227 (234) [BVerwG 01.12.1972 - IV C 6/71]>); auch insoweit ist hier nichts Rechtsgrundsätzliches zu klären.

    Soweit die Beschwerde eine Abweichung des Berufungsurteils von den Urteilen des Senats vom 1. Dezember 1972 - BVerwG 4 C 6.71 - (a.a.O.) und vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 2.66 - (BVerwGE 31, 20) rügt, kann sie aus sachlichen Gründen keinen Erfolg haben: Eine Abweichung liegt nicht vor; das Berufungsurteil stimmt mit der Rechtsprechung des Senats zur Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich überein.

  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1985 - 4 B 196.85
    Diese Frage ist jedoch, soweit es auf sie zur Entscheidung des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens ankommen kann, abschließend durch das Urteil des Senats vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 - (BVerwGE 52, 122) in dem Sinne geklärt, daß sich auch der Eigentümer eines im Außenbereich liegenden "sonstigen Vorhabens" im Sinne des § 35 Abs. 2 BBauG - also etwa der Eigentümer eines Wohnhauses - gegen unzumutbare Beeinträchtigungen gegebenenfalls erfolgreich wehren kann, selbst wenn diese von einem privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG ausgehen.
  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 2.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1985 - 4 B 196.85
    Soweit die Beschwerde eine Abweichung des Berufungsurteils von den Urteilen des Senats vom 1. Dezember 1972 - BVerwG 4 C 6.71 - (a.a.O.) und vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 2.66 - (BVerwGE 31, 20) rügt, kann sie aus sachlichen Gründen keinen Erfolg haben: Eine Abweichung liegt nicht vor; das Berufungsurteil stimmt mit der Rechtsprechung des Senats zur Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich überein.
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